Gesetzliche Grundlagen

Welche Aufgaben haben die Medien?

Meinungsbildung

Aufgabe der Medien ist es, in einer demokratisch verfassten Gesellschaft ihrem Auftrag zur Meinungsbildung gerecht zu werden und nicht zu manipulieren. Meinungsmache in all ihren Auswüchsen gehört nicht zu den Aufgaben seriöser und unabhängiger Medien. Damit tragen Redakteure und Redakteurinnen eine hohe Verantwortung. Wie stark staatlich kontrollierte Medien in den Prozess der Meinungsbildung eingreifen, hat die Zeit des Nationalsozialismus gezeigt. Die Nazis haben damals durch die Gleichschaltung von Zeitungen und Radioprogrammen ihre Hetzparolen verbreitet. Es gab sogar ein so genanntes Propagandaministerium. Nach 1945 wurde die Presse frei und darf seitdem unabhängig vom Staat, von Parteien, von der Wirtschaft und von Interessensverbänden wie etwa Gewerkschaften oder Unternehmerverbänden berichten. Ziel einer seriösen Redaktion ist es, sachlich, umfassend und unverfälscht zu berichten, um die Leser, also Dich, zur eigenen Meinungsbildung anzuregen. Wieso die eigene Meinungsbildung aus staatsrechtlichen Aspekten sehr wichtig ist, erfährst Du in Artikel 20 des Grundgesetzes. 

Artikel 20 Grundgesetz:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus – diesen Satz hast Du mit Sicherheit schon einmal gelesen. Verankert ist er in Artikel (Art.) 20 Absatz (Abs.) 2 des Grundgesetzes (GG). Inhaltlich ist darin festgelegt, dass kein einzelner Mensch über die Zukunft von Deutschland entscheiden, sondern eine Staatsregierung nur im Wege einer verfassungsrechtlich garantierten Demokratie erfolgen kann.
Dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen demokratischen Statt handelt, legt Art. 20 Absatz 1 GG fest. Hierin heißt es:  Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. 

Aber warum braucht die Demokratie eigentlich eigene Meinungen? 
Die Antwort ist ganz einfach: Weil Entscheidungen in einer Demokratie im Wege von Abstimmungen gefällt werden müssen. Um abzustimmen, braucht man – eine eigene Meinung. 

Zwar darfst Du als Bürgerin oder Bürger nicht selbst im Bundestag über Gesetzesbeschlüsse oder Entschlüsse abstimmen, wir werden schließlich vom Parlament vertreten (deshalb ist unsere Staatsform auch eine parlamentarische Demokratie), aber das Parlament muss ja auch gewählt werden – etwa von Dir (wenn Du schon wahlberechtigt bist). 

Und damit Du Dir im Vorfeld von Bundestags, Landtags – oder Kommunalwahlen eine eigene Meinung über die zu wählenden Volksvertreter (so werden Politiker auch genannt) bilden kannst, ist es wichtig, dass Du Dich in einer freien und unabhängigen Presse informieren kannst. Wie frei die Presse tatsächlich ist, erfährst Du in Art. 5 Abs. 1 GG. 

Artikel 5 Grundgesetz

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, heißt es in Art. Abs. 1 Satz 1 GG. Und weiter in den Sätzen 2 und 3: Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.

Aha, könntest Du nun denken, die Presse darf also schreiben, was sie will! Im Prinzip liegst Du mit so einer Annahme richtig, aber überlege einmal: Wie würde es Dir gefallen, wenn eine Zeitung ein Bild von Dir und eine Nachricht über Dich abdruckt, ohne Dich vorher zu fragen. Wäre das okay? 

Nein, lautet ganz klar die Antwort der Väter des Grundgesetzes (die „Erfinder des GG“). Festgelegt ist sie in Art. 5 Abs.2 GG, worin es heißt: „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Im Kern bedeutet dies, dass eine Zeitung wie die GN zwar grundsätzlich unabhängig und frei berichten darf, jedoch nur so lange, wie sie durch die Berichterstattung die Grundrechte anderer nicht einschränkt oder verletzt. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen dürfen die GN – ebenso wie alle Medien – keine Fotos abdrucken, wenn nicht vorher die Eltern und Erziehungsberechtigten der Veröffentlichung zugestimmt haben (dies passiert zu Deinem Schutz). Darüber hinaus dürfen Medien keine Informationen über eine Person verbreiten, durch die diese Person in der Öffentlichkeit bloß gestellt würde oder durch die die Ehre und das Ansehen der Person herabgesetzt würde. 

Der Artikel 5 Grundgesetz garantiert neben der Pressefreiheit auch weitere Freiheiten,  und zwar diese:
Meinungsfreiheit
Informationsfreiheit
Rundfunkfreiheit
Filmfreiheit

Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit ist die Grundlage für die Pressefreiheit. Falls Dich diese Aussage verwirren sollte, dann sieh Dir noch einmal Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an, worin es heißt, dass jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern. Um aber eine Meinung frei äußern zu können, muss man erst einmal eine haben – und dies garantiert die Meinungsfreiheit. Damit also Journalisten eine Meinung äußern können in ihren Artikeln, müssen sie auch das Recht haben, sich eine Meinung zu bilden. Die Meinungsfreiheit (Meinung bilden) ist damit also Voraussetzung für die Pressefreiheit (Meinung äußern). 
Doch was umfasst die Meinungsfreiheit? Ziemlich viel, nämlich, dass jeder Mensch in Deutschland das Recht hat, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese frei zu äußern und zu verbreiten. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass niemand bei seiner Meinungsbildung unter Druck gesetzt oder mit Zwang bedroht werden darf. Auch darf niemand daran gehindert werden, sich aus allgemein zugänglichen Quellen wie etwa Zeitungen, dem Internet oder auch bei Fernseh- und Radiosendern, zu informieren. 

Informationsfreiheit

Eine weitere Grundfreiheit, die wesentlich für die Pressefreiheit ist, ist die Informationsfreiheit. Denn damit sich Journalisten ihre Meinung frei bilden (Meinungsfreiheit) und frei äußern (Pressefreiheit) können, benötigen sie auch Informationen und vor allem den freien Zugang zu Informationen. Man könnte auch sagen, Journalisten haben einen Auskunftsanspruch – zumindest gegenüber allen öffentlichen Stellen und Einrichtungen. 
Falls Du Dich nun fragst, warum nur gegenüber öffentlichen Stellen, überlege einmal, wozu die Journalisten beitragen sollen.
Richtig: Zur Demokratiebildung. Damit sich Menschen ihre Meinung über Politiker und Geschehnisse in Deutschland bilden können, brauchen sie eine unabhängige Presse. Damit diese unabhängig, also objektiv berichten kann, muss die Presse (die Redaktion) selbst entscheiden dürfen, welche Informationen sie für einen Artikel verwenden möchte, und welche nicht. Da es zudem darum geht, das Handeln des Staates transparent für alle Bürger zu machen, dürfen öffentliche Einrichtungen grundsätzlich keine Informationen zurückhalten, wenn ein Journalist sie anfragt.  

Die Stellung der Journalisten

Anders als öffentliche Stellen dürfen Journalisten jedoch ihrerseits durchaus Informationen gegenüber staatlichen Institutionen, wie etwa der Polizei oder einem Gericht, verweigern.
Warum ist das so:  Auch hier findest Du die Antwort im Demokratieprinzip des Art. 20 GG. Denn damit ein Journalist zu einer freien Meinungsbildung beitragen kann (im Sinne von Art. 5 GG), braucht er die Freiheit, so zu recherchieren wie er es für notwendig hält. Oftmals wollen insbesondere bei spektakulären Informationen (wenn beispielsweise ein Politiker Spendengelder veruntreut und ein anderer davon weiß), die Informanten geheim bleiben.
Das ist auch vollkommen in Ordnung, solange der Journalist die wahre Identität des Informanten weiß. Der Informant möchte die Informationen (der Politiker veruntreut Geld, das ihm nicht gehört) also vertraulich preisgeben, ohne befürchten zu müssen, dass er dadurch in irgendeiner Weise Nachteile erleidet.
Um Informanten und Informationsquellen zu schützen und ein gewisses Vertrauensverhältnis zu diesen Personen aufzubauen, darf ein Journalist also gegenüber der Polizei oder einem Gericht die Aussage verweigern, das heißt, er darf von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.