Welche Pflichten haben Medien?
Die Leitlinien seriöser journalistischer Arbeit
Medien sind der Wahrheit verpflichtet – warum das so ist, hast Du bestimmt schon unter dem Punkt Pressefreiheit gelesen. An diese Wahrheitspflicht müssen sich alle Journalistinnen und Journalisten halten, ganz gleich, ob sie bei Zeitungen und Zeitschriften oder bei Fernsehsendern oder Rundfunkanstalten arbeiten. Um dies unzweifelhaft festzuschreiben, gibt es den sogenannten Pressekodex. In diesem haben Verleger und Journalisten bestimmte Regeln festgelegt, an die sie sich halten wollen bei ihrer Berichterstattung.
Ziffer 1 des Pressekodex: Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
Wie Dir vielleicht aufgefallen ist, ähnelt diese Verhaltensregel sehr stark der Pressefreiheit nach Art. 5 GG. Zu beachten ist jedoch, dass der Pressekodex kein Gesetz ist, sondern eine Sammlung freiwilliger Regeln, die sich die Journalisten selbst auferlegen und mit der sie eine faire, objektive und wahre Berichterstattung sicherstellen wollen. Welche Bedeutung der Pressekodex gerade in der derzeitigen Zeit hat, erfährst Du unter dem Punkt Glaubwürdigkeit.
Verpflichtung zur Glaubwürdigkeit
Fakt ist derzeit: Viele Menschen in Deutschland trauen Medien, die sie bereits seit Längerem kennen, deutlich mehr als neuartigen Online-Medien und Nachrichten, die über die sozialen Netzwerke verbreitet werden.
Das heißt nicht, dass alle neuen Verlage und Medienunternehmen oder alle digitalen Medien unglaubwürdig wären. Aber gerade weil in den vergangenen Jahren auch so mancher unseriöser Online-Verlag auf den Markt gekommen ist, fällt es vielen Menschen schwer, Vertrauen zu neuen Medien zu fassen.
Regionale Medienhäuser wie die Grafschafter Nachrichten, überregionale Medienunternehmen wie etwa die ARD, Die Zeit oder die Süddeutsche Zeitung sind deswegen stets bemüht, den über viele Jahre erarbeiteten Vertrauensvorschuss zu rechtfertigen – egal ob in den gedruckten oder in den digitalen Ausgaben.
Und hierzu nutzen sie die Vorgaben des Pressekodex, an den sie sich halten. Zwar bedeutet dieses Einhalten von Regeln so manche Mehrarbeit, aber sie lohnt sich: Umfragen haben ergeben, dass viele Menschen gerade Tageszeitungen und dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk sehr vertrauen. Die Glaubwürdigkeit dieser Medienunternehmen ist sehr hoch.
Die Folgen der Freiwilligen Selbstkontrolle
Der deutsche Presserat (ihm gehören wie bereits erwähnt Verleger und Journalisten an) hat einen Pressekodex erarbeitet, dem auch die Grafschafter Nachrichten folgen. Ist ein Leser mit einer Berichterstattung nicht zufrieden (weil er sich etwa beleidigt oder bloßgestellt fühlt), kann er sich an den Presserat wenden, der die Beschwerde dann prüft. Ist die Beschwerde gerechtfertigt, erhält die Zeitung eine Rüge und muss den Sachverhalt in den meisten Fällen noch einmal richtig darstellen.
Die journalistische Sorgfaltspflicht
Doch der deutsche Presserat ist nicht die einzige Institution, der ein Journalist unterworfen ist mit seiner Berichterstattung. Eine weitaus gewichtigere ist das Bundesverfassungsgericht. Dieses sagt, dass die Presse, also alle Redakteure, Reporter und Journalisten, die journalistische Sorgfaltspflicht einhalten muss. Das heißt, dass ein Journalist im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht nur das veröffentlichen darf, was er nach gründlicher Recherche für richtig hält. Zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört unter anderem, dass die Informationen vollständig sind, dass die Wortwahl, in der der Artikel oder Bericht abgefasst wird, objektiv und angemessen ist und das bei Fotos die erforderlichen Fotohinweise (Quelle) genannt und abgedruckt werden.
Doch warum sind diese Regeln so streng? Diese Frage kannst Du mit Sicherheit ohne Nachdenken beantworten – richtig, wegen der Pressefreiheit und ihrer Einschränkungen! Nur wenn ein Artikel oder Pressebericht objektiv abgefasst wurde, hat der Leser die Möglichkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden. Gleichzeitig darf durch den Bericht niemand in seiner Persönlichkeit verletzt werden.
Die Pflicht zur Wahrung des Persönlichkeitsrechts
Um festzustellen, ob ein Persönlichkeitsrecht durch einen Bericht verletzt wurde, muss stets abgewogen werden, was wichtiger ist: Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder das Persönlichkeitsrecht desjenigen, der sich durch den Bericht verletzt oder eingeschränkt fühlt. In der Tat ist dies keine leichte Aufgabe – und pauschal kann hier nie gesagt werden, wann ein redaktioneller Bericht zu weit gegangen ist oder wann sich ein Betroffener vielleicht zu vorschnell durch einen journalistischen Artikel eingeschränkt fühlt.
Festgelegt ist die Achtung des Persönlichkeitsrechts nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in Ziffer 8 des Pressekodex.
Die Pflicht zur Achtung des Urheberrechts
Neben dem Pressekodex und dem Grundgesetz gibt es aber noch weitere Gesetze, an die sich Journalisten und Medienunternehmen halten müssen. Eines hiervon ist das Gesetz zum Urheberrecht.
Das Urheberrecht schützt den Urheber, den Schöpfer eines Werkes (etwa einen Autor, Musiker, Fotografen) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es sichert außerdem eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Werkes. Das heißt, bevor jemand einen Text, einen Song oder ein Foto eines anderen nutzt, muss er ihn nach seiner Zustimmung fragen. Auf diese Weise werden die geistigen Werke von Journalisten, Autoren, Fotografen, Musikern und Künstlern vor Diebstahl geschützt.
Durch das Urheberrecht wird sichergestellt, dass niemand das Werk eines anderen verwertet (also mit ihm nicht in irgendeiner Weise einen Vorteil erlangt) ohne dafür eine Gegenleistung zu bringen, also zum Beispiel dafür zu zahlen.
Die Weiterverwendung von Texten, Fotos, Grafiken, Liedern und Videos ohne die Zustimmung des Urhebers ist genauso strafbar wie Diebstahl. Man kann dafür sogar ins Gefängnis kommen.
Die Trennung von Werbung und Berichterstattung
Warum muss eigentlich Werbung immer gekennzeichnet werden? Vielleicht hast Du Dir diese Frage schon einmal gestellt, als Du in den GN Texte mit dem kleinen Zusatz „Anzeige“ gesehen hast.
Die Antwort auf diese Frage ist einleuchtend, und Du weißt sie inzwischen bestimmt: Wegen der Pressefreiheit. Wie Du bereits weißt, dient die Presse mit ihrer freien und unabhängigen Berichterstattung der objektiven Meinungsbildung.
Nun stell Dir einmal vor, wie es wäre, wenn ein Werbekunde für einen Pressetext bezahlen würde. Wäre dieser Bericht genauso glaubwürdig, wie andere Texte in den GN? Grundsätzlich ist es nämlich so, dass der Werbekunde einer Zeitung/eines Verlags den Inhalt der Anzeige bestimmt. Es erfolgt hier also eine durchweg für den Werbekunden positive Berichterstattung.
Im redaktionellen Teil der Zeitung dagegen wird der Leser objektiv über ein Geschehen informiert. Hier druckt die Zeitung nur unabhängige Informationen. Deshalb darf sich die Redaktion nicht von einzelnen Unternehmen beeinflussen lassen.
Für alle gedruckten Ausgaben und alle digitalen Publikationen der Grafschafter Nachrichten gilt daher: Bezahlte Veröffentlichungen müssen so gestaltet sein, dass sie als Werbung für den Leser erkennbar sind. Die Abgrenzung vom redaktionellen Teil kann durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Gestaltung erfolgen.